02.05.2022

Neue Höchstgehalte für Morphin und Codein

Schlafmohn (Papaver Somniferum) ist seit dem Neolithikum in vielen Kulturen in Europa und auch Asien als Kultur- und Rauschpflanze bekannt und gilt als eine der wichtigsten Heilpflanzen in der Pharmaziegeschichte. Bis heute wird die schmerzlindernde Wirkung vor allem gegen starke oder lang anhaltende Schmerzen genutzt. Diese Wirkung ist auf die natürlichen Bestandteile des getrockneten Milchsafts des Mohns, den Opiaten, zurückzuführen. Zu diesen gehören unter anderem Morphin und Codein.

Die Samen des Mohns, die selbst keine oder nur Spuren an Opiumalkaloide enthalten, können durch Kontamination mit dem Milchsaft der Pflanzen, z. B. bei der Ernte, Morphin und Codein enthalten. Dadurch besteht das Risiko, dass es beim Verzehr von Mohnsamen zu unerwünschten, pharmakologischen Wirkungen kommt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hatte daher in einer toxikologischen Einschätzung eine akute Referenzdosis von 10 µg Morphin/kg Körpergewicht abgeleitet, wobei Codein in Morphinäquivalente mittels eines Faktors 0,2 umgerechnet und mitberücksichtigt werden soll. Werden diese Mengen überschritten, kann eine pharmakologische Wirkung beim Verbraucher nicht ausgeschlossen werden.

Daher hat die Europäische Kommission mit der Verordnung (EU) 2021/2142 folgende Höchstgehalte (siehe Tabelle 1) für die Summe von Morphin + 0,2 Codein in Mohnsamen und Mohnerzeugnissen in der Verordnung (EG) 1881/2006 festgelegt, diese gelten ab 01. Juli 2022.

Tabelle 1: Höchstgehalte für Morphin und Codein

Erzeugnisse Höchstgehalt
 Mohnsamen, ganz oder gemahlen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden  20 mg/kg
 Backwaren, die Mohnsamen und/oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten 1,50 mg/kg


Unsere Expert*innen aus der Kontaminantenanalytik haben im Zuge der neuen Höchstgehalte unsere bestehende Methode für die Analytik von Morphin um Codein erweitert. Mit dieser Methode können mittels Extraktion und anschließender Quantifizierung per LC-MS/MS die Analyten zügig und zuverlässig ermittelt werden.  

Wir beraten Sie gerne. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Quelle:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R2142&qid=1651213945553&from=DE