Kennzeichnung nach Lebensmittelinformationsverordnung
Die allgemeinen Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten für die Information über Lebensmittel – insbesondere zu deren Kennzeichnung – sind seit einigen Jahren in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Verordnung, LMIV) auf europäischer Ebene geregelt. Diese Verordnung wurde am 22.11.2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 12.12.2011 in Kraft. Sie gilt seit dem 13.12.2014, die Vorschriften zur verpflichtenden Nährwertdeklaration sind seit dem 13.12.2016 in vollem Umfang gültig.
In Deutschland gilt auf nationaler Ebene ergänzend zu den verbindlichen Regelungen der LMIV seit dem 13.07.2017 die Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsdurchführungsverordnung – LMIDV). Diese beinhaltet u.a. besondere Vorschriften für die Allergenkennzeichnung von nicht vorverpackten Lebensmitteln sowie national geltende Verkehrsverbote und Strafvorschriften.
Ziele und Neuerungen der Lebensmittelinformationsverordnung
Die Ziele der LMIV sind weit gefasst. Die bisherigen vertikalen Regelungen zur Kennzeichnung, z.B. die Lebensmitteletikettierungs-RL 2000/13/EG und die Nährwertkennzeichnungs-RL 90/496/EWG, wurden zusammengefasst und größtenteils außer Kraft gesetzt. Die nationalen Regelungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung traten mit der Verkündung der LMIDV im Juli 2017 endgültig außer Kraft.
Das neu strukturierte Lebensmittelinformationsrecht soll dem Endverbraucher europaweit die Möglichkeit geben, sich umfangreich über das Lebensmittel zu informieren. Die Umstrukturierung umfasst unter anderem eine informative und leicht verständliche Deklaration der Nährwerte eines Lebensmittels, sowie die optische Hervorhebung von Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Darüber hinaus soll durch die neue Kennzeichnungsregelung eine Irreführung des Endverbrauchers vorgebeugt werden. Als Beispiele sind hier die eindeutige Kennzeichnung von sogenannten Surrogaten („Analogkäse“) oder die Rekonstitution von Fleischerzeugnissen (Formfleisch) zu nennen.
Einige der wesentlichen Neuerungen sind (Auszug):
- verpflichtende Nährwertdeklaration
- Hervorhebung und eindeutige Benennung von Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können
- Festlegung einer Mindestschriftgröße
- eindeutige Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten
- Herkunftskennzeichnung (für bestimmte Produkte)
Lebensmittelrechtliche Beratung zu Kennzeichnung und Verkehrsfähigkeit
Das ifp Institut für Produktqualität mit seinem qualifizierten Team von staatlich geprüften Lebensmittelchemiker/innen berät Sie hinsichtlich der rechtskonformen Kennzeichnung nach der LMIV und steht Ihnen diesbezüglich bei allen offenen Fragen zur Verfügung.
Neben der Beratung bei Kennzeichnungsfragen greift das Institut bei der Erstellung von Verkehrsfähigkeitsgutachten auf einen großen Erfahrungsschatz zurück.