Radioaktivität in Lebensmitteln

Das ifp Institut für Produktqualität bietet die Untersuchung von Lebensmitteln auf Radioaktivität an. Die Bestimmung von Radioaktivität in Lebensmitteln erfolgt gammaspektroskopisch mittels eines koaxialen Germanium-Detektors, der zur Vermeidung thermisch bedingter Rauschsignale mit flüssigem Stickstoff gekühlt wird. Routinemäßig werten wir das Gammaspektrum auf die in Lebensmitteln relevanten Isotope aus. Es handelt sich hierbei primär um:

  • 131I (Iod-131)
  • 134Cs (Cäsium-134)
  • 137Cs (Cäsium-137)

Ihre Aktivität wird in Bq/kg erfasst. Die Nachweisgrenze variiert je nach Analysendauer und Isotop, liegt jedoch weit unter den gesetzlich festgelegten Höchstwerten. Weitere Informationen zur Radioaktivität finden Sie hier:

Hintergrund

Infolge der Reaktorkatastrophe Tschernobyl im Jahr 1986 wurden durch die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) auf europäischer Ebene rechtliche Regelungen für Lebensmittel und Futtermittel zum Schutz der Bevölkerung durch kontaminierte Lebens- bzw. Futtermittel verabschiedet.

Durch die Verordnung (EURATOM) Nr. 3954/87 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation wurden Strahlungshöchstwerte für Lebens- und Futtermittel festgelegt.

Nahrungsmittel geringerer Bedeutung wurden zusätzlich in der Verordnung (EURATOM) Nr. 944/89 definiert und entsprechende Höchstwerte festgelegt. Höchstwerte für Futtermittel wurden zusätzlich durch die Verordnung (EURATOM) Nr. 770/90 festgeschrieben.

Die Verordnung (EG) Nr. 733/2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl regelte darüber hinaus noch spezifische Höchstgehalte für Waren aus den durch die Reaktorkatastrophe kontaminierten Gebieten.

Fukushima

Als Reaktion auf das schwere Reaktorunglück, das sich im März 2011 im japanischen Fukushima ereignete, wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 erlassen. Gemäß dieser Notfallverordnung galten für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln aus den betroffenen japanischen Präfekturen zunächst die in den Verordnungen Nr. 3954/87, 944/89 und 770/90 festgelegten Höchstwerte an Iod-131, Cäsium-134 und Cäsium-137. Nur wenig später wurde diese Verordnung durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 351/2011 geändert, in deren Anhang II neue Höchstwerte in Übereinstimmung mit den in Japan geltenden Grenzwerten festgelegt wurden.

Aktuell

Im Januar 2016 wurde eine neue Euratom-Verordnung zur Festlegung von Höchstwerten für Lebens- und Futtermittel, die nach einem nuklearen Unfall oder einem anderem radiologischen Notfall mit radioaktiven Stoffen kontaminiert sein können, verabschiedet (Verordnung (Euratom) 2016/52). Diese trat im Februar 2016 in Kraft.

Diese Verordnung ermächtigt die Kommission, nach einem radiologischen Notfall kurzfristig in einer Durchführungsverordnung verbindliche Grenzwerte festzulegen. Dadurch ist es möglich, die Grenzwerte für die Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln schnell und flexibel an die Umstände des jeweiligen Notfalls anzupassen. Diese dürfen jedoch die in den Anhängen der Verordnung festgelegten Höchstwerte nicht überschreiten.

Die Möglichkeit, auch niedrigere Grenzwerte festzulegen, soll den Strahlenschutz optimieren und die radioaktive Belastung der Bevölkerung so niedrig halten, wie dies beim jeweiligen Notfall vernünftigerweise erreichbar ist.

Die Verordnung (Euratom) 2016/52 ermöglicht somit einen effektiven Schutz der europäischen Bevölkerung vor radioaktiv kontaminierten Lebensmitteln und begrenzen zu diesem Zweck auch die Verwendung kontaminierter Futtermittel. Sie ersetzt die bisher gültigen Euratom-Verordnungen Nr. 3954/87, Nr. 944/89 und Nr. 770/90.