Allergenkennzeichnung von loser Ware

(Hinweis: Der Lesbarkeit halber werden alle in Anhang II der LMIV gelisteten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen in diesem Text vereinfacht als "allergene" Stoffe bzw. "Allergene" bezeichnet.)

Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung

Am 13. Juli 2017 trat in Deutschland die "Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel" (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung - LMIDV) in Kraft. Mit ihr erfolgte die Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die EU-Lebensmittelinformationsverordnung. Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Vorgaben über die Art und Weise der Kennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel gemäß LMIDV.

Verpflichtende Kennzeichnung allergener Zutaten bzw. Verarbeitungshilfsstoffe

Angaben zu allergenen Zutaten bzw. Verarbeitungshilfsstoffen sind verpflichtend für Lebensmittel, die bei der Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung a) nicht verpackt, b) auf Wunsch des Verbrauchers bzw. Gemeinschaftsverpflegungsanbieters am Verkaufsort verpackt, oder c) für den unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden.

Die Information über enthaltene bzw. verwendete Allergene muss bereits vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels auf einem Schild auf oder in der Nähe des Lebensmittels oder im Falle der Gemeinschaftsverpflegung in der Speise-/Getränkekarte bzw. dem Preisverzeichnis gut sichtbar, deutlich und gut lesbar bereitgestellt werden. Im zweiten Fall sind leicht verständliche Fuß-/Endnoten zulässig, sofern bei der Lebensmittelbezeichnung deutlich darauf hingewiesen wird.

Anstelle eines Schildes kann auch ein Aushang in der Verkaufsstätte über Allergene informieren. Sofern gut sichtbar darauf hingewiesen wird, darf die Information auch auf andere schriftliche Art oder elektronisch bereitgestellt werden. Die Einsichtnahme in diese Angaben muss dem Verbraucher spätestens bei der Abgabe des Lebensmittels problemlos möglich sein.

Mündliche Auskunft über allergene Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe

Die Auskunft über Allergene kann ebenfalls mündlich erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, neben geschultem Personal, dass gut sichtbar auf die Möglichkeit einer mündlichen Allergenauskunft hingewiesen wird und die Auskunft auf Nachfrage des Verbrauchers vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels erteilt wird. Zusätzlich besteht hier für den Fall einer Überprüfung durch die zuständige Behörde oder die Nachfrage eines Kunden die Verpflichtung, schriftliche Aufzeichnungen über die bei der Herstellung bzw. Zubereitung verwendeten Allergene jederzeit leicht zugänglich aufzubewahren.

Die genannten Regelungen gelten ebenfalls im Falle des Ausschanks offener Weinerzeugnisse.