Beurteilungswerte für Allergenspuren in Lebensmitteln

Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit potentiell allergieauslösenden Cross-Contacts hat der ALTS in Abstimmung mit dem ALS "Beurteilungswerte" für Einträge allergener Stoffe im Sinne von Anhang II der LMIV veröffentlicht.

Aktionswerte zur Orientierung für die Lebensmittelüberwachung

Es handelt sich zum einen um Aktionswerte („Messergebnis"), deren Überschreitung eine Überprüfung der Lebensmittelinformation zur Folge haben kann. Die Aktionswerte sollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung eine größenordungsmäßige Orientierung geben, ab welchem Gehalt eines nachgewiesenen, aber weder als Zutat noch als Spur gekennzeichneten allergenen Bestandteils eines Lebensmittels „die Erstellung eines Gutachtens", also einer Beanstandung Nussschokoladeangezeigt sein kann. Dieses Gutachten enthält dann eine Empfehlung zur Prüfung, ob der Eintrag des allergenen Bestandteils rezepturmäßig über eine Zutat erfolgte und somit die Kennzeichnungs-Bestimmungen der LMIV nicht eingehalten sind. Bei einer Auslobung "frei von..." in einem Produkt ist beim Nachweis des genannten allergenen Stoffes in einer den Aktionswert überschreitenden Menge in der Regel eine Beurteilung als gesundheitsgefährdend im Sinn von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a) i. V. m. Abs. 4 Buchst. c) der VO (EG) Nr. 178/2002 angezeigt.

Risikobewertung anhand von Schwellenwertdosen

Für eine Risikobewertung im Einzelfall gelten die Schwellenwertdosen bezogen auf das Protein des allergieauslösenden Stoffes (z. B „Erdnussprotein"), das über den Proteingehalt auf das Lebensmittel umgerechnet wird („Erdnuss"). Es sind dann die vorhersehbaren Verzehrsmengen des jeweiligen Produktes zu berücksichtigen, um zu ermitteln, ob von einem nicht erkennbaren Stoffeintrag eine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher ausgehen kann.

Keine verbindlichen Grenzwerte

Die genannten Aktionswerte und Schwellenwertdosen stellen keine normativen, also rechtlich verbindlichen Grenzwerte dar. Es handelt sich bei den diesen Beurteilungswerten vielmehr um harmonisierte interne Orientierungswerte für die Überwachungsbehörden in Deutschland. Zu bedenken ist auch, dass einige dieser Werte auf analytischen Limitierungen und nicht auf realen Grenzwerten basieren, die klinisch bestätigt sind.

 

Dieser Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Herrn RA Markus Grube von KRELL WEYLAND GRUBE Rechtsanwälte (Gummersbach).