02.05.2022

EuGH-Urteil: Angabe von Vitaminen im Zutatenverzeichnis

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschied, dass das Zutatenverzeichnis eines Lebensmittels die spezielle Bezeichnung der Vitaminverbindung nicht enthalten muss. Die verkehrsübliche Bezeichnung wie „Vitamin D“ oder „Vitamin A“ reicht demnach aus.

Gegenstand des Urteils ist eine Margarine, welche von ungarischen Behörden aufgrund der Bezeichnung der Vitamine als „Vitamine (A, D)“ im Zutatenverzeichnis bemängelt wurde. Die Behörden waren der Ansicht, dass die Angabe nicht ausreiche und die speziellen Vitaminverbindungen anzugeben seien.

Der EuGH ist der Auffassung, dass eine Zutat mit ihrer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung zu benennen sei. Nur wenn keine Bezeichnung festgeschrieben sei, kann die verkehrsübliche Bezeichnung gewählt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralien in Lebensmitteln schreibt keine rechtliche Bezeichnung für Vitamine vor. Laut der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sind Vitamine in der Nährwertdeklaration mit den verkehrsüblichen Bezeichnungen z. B. „Vitamin A“ oder „Vitamin D“ zu bezeichnen. Der EuGH führt weiter aus, dass es für den Verbraucher nicht zutreffend, klar und leicht verständlich wäre, wenn die Nährwertangabe die verkehrsüblichen Vitaminbezeichnungen enthält und im Zutatenverzeichnis dagegen die speziellen Vitaminverbindungen aufgeführt würden. Darüber hinaus wären die meisten dieser speziellen Vitaminverbindungen für die breite Öffentlichkeit relativ schwer verständlich und wenig bekannt.

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Quelle:
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=256467&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1