22.02.2022

EuGH Urteil - Schokoladenpulver = Schokolade in Pulverform?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteile in der Rechtssache Milch-Schokoladendessert mit Haselnüssen, welche in Tschechien in den Verkehr gebracht worden sind. Im Zutatenverzeichnis der Milch-Schokoladendesserts mit Haselnüssen war die Zutat „Schokolade in Pulverformaufgeführt. Die Zusammensetzung dieser Zutat wurde jedoch nicht näher definiert.

Nach Anhang VII Teil E Nr. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) ist das Verzeichnis der Zutaten bei zusammengesetzten Zutaten nicht verpflichtend anzugeben, wenn die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer geltenden Unionsvorschrift festgelegt ist, sofern die zusammengesetzte Zutat weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmacht.

Im Anhang I der tschechischen Sprachfassung der Kakao- und Schokoladen-Richtlinie 2000/36/EG ist die Bezeichnung „Schokoladenpulver“ festgeschrieben. Nach Ansicht der tschechischen Behörden könne eine Aufschlüsselung der Zutaten nur unterlassen werden, wenn der exakte Wortlaut aus der Richtlinie 2000/36/EG verwendet wird. Das betroffene Lebensmittelunternehmen vertrat dagegen die Auffassung, dass die Angabe „Schokolade in Pulverform“, welches eine eigene tschechische Übersetzung anderer Sprachfassungen der Richtlinie 2000/36/EG ist, gleichbedeutend mit der offiziellen Übersetzung „Schokoladenpulver“ sei.

Der EuGH legte die lebensmittelrechtlichen Vorschriften sehr eng aus und urteilte gegen den Lebensmittelunternehmer. Wenn sich das Unternehmen auf die Ausnahmevorschrift des Anhangs VII Teil E Nr. 2 Buchst. a der LMIV berufen möchte, ist dies nur möglich, wenn die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung auch tatsächlich Anwendung findet. Eine freie Übersetzung der Bezeichnung einer Zutat sei unzulässig. Der Umstand, dass die besagte Zutat die Anforderungen eines Schokoladenpulvers der Definition in Anhang I Teil A Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2000/36/EG einhalte, ändere nicht daran, dass nur die Bezeichnung im exakten Wortlaut der maßgeblichen Richtlinie ein angemessenes hohes Verbraucherschutzniveau in Bezug auf Informationen über Lebensmittel erfüllen kann.

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Quellen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62019CJ0881&from=en