27.09.2021

Ethylenoxid

Ethylenoxid ist ein in der EU nicht zulässiger Pflanzenschutzmittelwirkstoff, der unter anderem zur Entkeimung von Gewürzen verwendet wurde. In Deutschland ist der Einsatz im Lebensmittelbereich seit 1981 verboten, da Ethylenoxid als mutagen einzustufen ist. Im europäischen Schnellwarnsystem sind seit dem Ende 2020 zahlreiche Warnmeldungen mit Positivbefunden in Sesamsamen zu finden. Hintergrund ist, dass sich Ethylenoxid zur antimikrobiellen Behandlung sehr gut eignet und beispielsweise auch für den US-amerikanischen Markt zugelassen ist.

Seit Anfang des Jahres tauchen aber auch vermehrt Schnellwarnungen für Kräuter und Gewürze auf und zunehmend wird auch von Befunden in Verdickungsmitteln (u. a. Guarkernmehl und Johannisbrotkernmehl) aus der Türkei berichtet. In den letzten Wochen und Monaten wurden immer mehr betroffene Produkte, sowohl Rohstoffe als auch Fertigwaren identifiziert.

Die rechtliche Bewertung der Produkte ist oft schwierig. Zum einen gibt es Rückstandshöchstgehalte in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (Pestizid-Höchstgehalte-Verordnung). Sofern sich ein Rohstoff in dieser Verordnung findet, kann der entsprechende Rückstandshöchstgehalt zur Bewertung herangezogen werden. Zu andern ist die Bewertung verarbeiteter Produkte mitunter problematisch, da zum Teil nicht eindeutig ist, ob eine Begasung mit Ethylenoxid im frischen Produkt oder erst in der schon verarbeiteten Ware stattgefunden hat.

Für die Bewertung von Lebensmittelzusatzstoffen ist der erste Satz des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 zu beachten. Gemäß dessen darf Ethylenoxid nicht zur Sterilisation von Lebensmittelzusatzstoffen verwendet werden. Das heißt, es darf kein aktiver Einsatz stattfinden. Hier muss bei der Bewertung auch die Frage berücksichtigt werden, wie der Eintrag erfolgt ist. Zum einen kann eine bewusste Entkeimung der Produkte stattgefunden haben, zum andern ist es aber auch möglich, dass es zu Kontaminationen durch behandelte Lagerräume, Container o.ä. gekommen ist. Im Falle einer Kontamination würde dann kein Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 vorliegen.

Die Frage der Verkehrsfähigkeit ist aber nur ein Aspekt zur Bewertung von Ethylenoxid-Befunden. Schwerer zu beantworten liegt in der Bewertung der Fragestellung, ob das Lebensmittel sicher im Sinne des Artikel 14 der Verordnung (EG) 178/2002 ist. In den allermeisten Proben wird lediglich das Abbauprodukt von Ethylenoxid, 2-Chlorethanol, nachgewiesen und über diese Verbindung sind kaum toxikologische Daten verfügbar. Das BfR (Bundesinstitut für Risikobewertung) schlägt vor, hier von einer ähnlichen Toxizität wie auch für Ethylenoxid auszugehen. An dieser Vorgehensweise bestehen jedoch berechtigte Zweifel, da die chemischen Strukturen der beiden Verbindungen sehr unterschiedlich sind.

Insgesamt bleibt festzustellen, dass wir eine Vielzahl betroffener Produkte haben und eine eindeutige Bewertung oft schwierig ist.

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