18.12.2014

Allergenkennzeichnung von loser Ware

Nachdem das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) im Juli den Entwurf einer Durchführungsverordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die EU-Lebensmittelinformationsverordnung vorgelegt hatte, wurde am 28. November eine überarbeitete Version vom Bundesrat beschlossen.

Die „Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung" (VorlLMIEV) besagt im Wesentlichen über die Art und Weise der Kennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel folgendes:

(Hinweis: Der Lesbarkeit halber werden alle in Anhang II der LMIV gelisteten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen in diesem Text vereinfacht als "allergene" Stoffe bzw. "Allergene" bezeichnet.)

Angaben zu allergenen Zutaten bzw. Verarbeitungshilfsstoffen sind verpflichtend für Lebensmittel, die bei der Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung a) nicht verpackt, b) auf Wunsch des Verbrauchers bzw. Gemeinschaftsverpflegungsanbieters am Verkaufsort verpackt, oder c) für den unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden.

Die Information über enthaltene bzw. verwendete Allergene muss bereits vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels auf einem Schild auf oder in der Nähe des Lebensmittels oder im Falle der Gemeinschaftsverpflegung in der Speise-/Getränkekarte bzw. dem Preisverzeichnis bereitgestellt werden; im zweiten Fall sind leicht verständliche Fuß-/Endnoten zulässig, sofern bei der Lebensmittelbezeichnung deutlich darauf hingewiesen wird. Das Wort „Enthält" ist anders als noch im Juli-Entwurf der Verordnung nicht mehr verpflichtend dem zu kennzeichnenden Allergen voranzustellen. Ebenso wurde der Passus gestrichen, der besagte, dass die Allergenkennzeichnung nicht erforderlich ist, wenn das Allergen aus der Lebensmittelbezeichnung klar hervorgeht, da dies z. B. bei verschiedenen Fisch- oder Krustentierarten nicht immer eindeutig erkennbar ist. Ist ein Zutatenverzeichnis vorhanden, muss die allergene Zutat wie auch bei vorverpackten Lebensmitteln typografisch hervorgehoben werden.

Anstelle eines Schildes kann auch ein Aushang in der Verkaufsstätte über Allergene informieren. Sofern gut sichtbar darauf hingewiesen wird, darf die Information auch auf andere schriftliche Art oder elektronisch bereitgestellt werden. Die Einsichtnahme in diese Angaben muss dem Verbraucher spätestens bei der Abgabe des Lebensmittels problemlos möglich sein.

Die mündliche Auskunft über Allergene ist anders als im Juli-Entwurf allgemein zulässig und stellt keine nur für tagesaktuell wechselnde Rezepturen gültige Ausnahme mehr dar. Voraussetzung hierfür ist, dass gut sichtbar auf die Möglichkeit einer mündlichen Allergenauskunft hingewiesen wird und die Auskunft auf Nachfrage des Verbrauchers vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels erteilt wird. Zusätzlich besteht hier für den Fall einer Überprüfung durch die zuständige Behörde die Verpflichtung, schriftliche Aufzeichnungen über die bei der Herstellung bzw. Zubereitung verwendeten Allergene aufzubewahren, die auch für den Verbraucher auf Nachfrage zugänglich sein müssen.

Die genannten Regelungen gelten ebenfalls im Falle des Ausschanks offener Weinerzeugnisse.