11.09.2023

Neue Trinkwasserverordnung ist in Kraft

Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung haben sich die Anforderungen bezüglich des chemischen und mikrobiologischen Untersuchungsspektrums geändert.  Neue Grenzwerte wurden für chemische Parameter festgelegt und bereits bestehende Grenzwerte wurden abgesenkt (siehe Tabelle 1 & 2). Des Weiteren wurden im mikrobiologischen Bereich Änderungen in Bezug auf den Umgang mit dem technischen Maßnahmenwert der Legionellen vorgenommen. Zukünftig wird die Meldepflicht an das Gesundheitsamt ausgelöst, sobald der technische Maßnahmenwert erreicht wird - eine Überschreitung des technischen Maßrahmenwertes ist nicht mehr erforderlich.

Zudem regelt die Verordnung den verpflichtenden Austausch und die Stilllegung von Trinkwasserleitungen aus Blei bis zum 12.01.2026 in allen Wasserversorgungsanlagen und Trinkwasserinstallationen.

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 Auszug der Änderungen:

 Tabelle 1: Abgesenkte Höchstgehalte für chemische Parameter

Parameter Höchstgehalt (mg/l) neu  Höchstgehalt (mg/l) alt   Anmerkung  Gültigkeit 
Arsen  0,0040 0,010 Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2036 für alle Wasserversorgungsanlagen.
Der Grenzwert gilt für  Wasserversorgungsanlagen, die ab dem 12. Januar 2028 neu in Betrieb genommen werden, bereits ab dem 12.
Januar 2028.
12.01.2028 /12.01.2036
Blei  0,0050 0,010   12.01.2028
Chrom  0,0050 0,025   12.01.2030

 

Tabelle 2: Neue Höchstgehalte für chemische Parameter

Parameter Höchstgehalt (mg/l)   Anmerkung  Gültigkeit 
Bisphenol  A 0,0025   12.01.2024
Chlorat 0,070 Auf die Untersuchung kann verzichtet werden, wenn bei der Wassergewinnung, ‑aufbereitung und –verteilung keine Desinfektion mit chloratbildenen Aufbereitungsstoffen erfolgt ist.    
Chlorit 0,20 Auf die Untersuchung kann verzichtet werden, wenn keine Desinfektion mit Chlordioxid erfolgt ist.  
Halogenessigsäure (HAA-5) 0,060 Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung keine Desinfektion mit HAA-5-bildenden Aufbereitungsstoffen
erfolgt ist.
12.01.2026
Summe PFAS- 20 0,00010   12.01.2026
Summe PFAS- 4 0,000 020   12.01.2028

 

Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2023/TrinkwV.pdf