17.10.2022

LFGB – Frist zur Rückverfolgbarkeitsdokumentation tritt in Kraft

Im Jahr 2021 gab es im Zuge der vierten Änderung des LFGB zahlreiche Neureglungen.

Eine umstrittene Neuerung betrifft die Rückverfolgbarkeit. Bisher war in § 44 Abs. 3 des LFGB geregelt, dass nach Verlangen der Behörde Informationen in elektronischer Form zu übermitteln sind, wenn sie dem Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer in elektronischer Form vorliegen.

Seit dem 01.09.2022 gibt es jedoch die Pflicht, die entsprechenden Informationen so vorzuhalten, dass sie der zuständigen Behörde spätestens 24 Stunden nach Aufforderung elektronisch übermittelt werden können. Weiterhin gilt ab dem 31.12.2022, dass die Übermittlung der Informationen in einem strukturierten, maschinenlesbaren und gängigen Format zu erfolgen hat.

Somit besteht gewissermaßen eine Verpflichtung die Rückverfolgbarkeitsdokumentation zukünftig elektronisch zu führen. Eine Definition der zur Übermittlung erforderlichen Form ist bislang noch nicht erfolgt.

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Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/lfgb/