12.06.2014

GVO-Pollen in Honig nicht kennzeichnungspflichtig

Mit der Richtlinie 2014/63/EU vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Honigrichtlinie 2001/110/EG wird Pollen nicht als Zutat, sondern als natürlicher Bestandteil von Honig definiert. Diese Änderung kippt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2011, welches Pollen als Zutat definiert hatte.

Somit unterlag Honig, wenn er Pollen von GVO enthielt, als ein „aus GVO hergestelltes Lebensmittel“ der Zulassungspflicht. Betrug der Anteil eines als Lebensmittel zugelassenen GVO an der Zutat Pollen damit über 0,9 Prozent, musste der Honig entsprechend gekennzeichnet werden.

Mit der nun erfolgten Änderung der Honigrichtlinie bezieht sich der Schwellenwert von 0,9 Prozent nicht mehr auf den Anteil am Pollen, sondern auf den gesamten Honig. Da Honig aber üblicherweise nur zu 0,1 bis 0,5 Prozent Pollen enthält, entfällt damit in der Praxis die Kennzeichnung komplett, sofern es sich um einen als Lebensmittel zugelassenen GVO handelt.

Die Mitgliedsstaaten sind angehalten, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und diese ab dem 24. Juni 2015 anzuwenden.

Das ifp bietet die GVO-Analytik von Honig im Kundenauftrag an. Diese umfasst ein umfangreiches molekularbiologisches Screening sowie die Identifizierung und Quantifizierung.