Wasser aus Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern

Seit mittlerweile rund zweieinhalb Jahren gilt in Deutschland die Verordnung Nr. 42 des Bundes-Immissionsschutzgesetz. Die Verordnung mit dem Kurztitel „über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider“ regelt die Anzeige-, Betriebs- und Überwachungspflichten für Betreiber dieser Anlagen im Industriekontext.

Seit März 2020 gelten für diese Verordnung nun neue, ergänzende Anforderungen in Form einer aktualisierten Empfehlung des Umweltbundesamtes Mit dieser UBA-Empfehlung wird nun konsequent auf die Verpflichtung eines nach 42. BImschV akkreditierten Labors geachtet. Hier wird nochmals konkretisiert, wer die Probennahme und Untersuchung durchführen darf und wer nicht. So soll sichergestellt werden, dass es nicht zu Interessenkonflikten kommt.

Das Labor ist dafür verantwortlich, dass von der Probennahme bis zum Prüfbericht alle rechtlichen und normativen Anforderungen erfüllt sind. Da bei Wasserproben aus Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen oder Nasswäschern oft eine hohe Begleitflora auftritt, muss das Labor Erfahrung mit Wässern mit hoher Begleitflora und eine Akkreditierung Probenahme und Analyse gemäß 42. BImSchV nachweisen können.

Sie können jederzeit mit uns ins Kontakt treten, um sich beraten zu lassen oder eine Probenahme zu beauftragen.

Die gesetzlich vorgeschriebene, vierteljährliche Untersuchung der Rückkühlwerke umfasst die Bestimmung der Koloniezahlen bei den Bebrütungstemperaturen 22 °C und 36 °C sowie die Bestimmung der Legionellenkonzentration.

In der Vergangenheit gab es weltweit mehrere Legionellose-Ausbrüche, bei denen Verdunstungskühlanlagen als Infektionsquelle festgestellt wurden. Durch Ausbrüche in Ulm 2009 oder Warstein 2013 ist die Gefahr durch mikrobiologische Emissionen von Kühlanlagen in den Fokus geraten. Die rechtliche Umsetzung der wichtigsten Punkte zum Schutz der Bevölkerung erfolgt durch die 42. Bundesimmissionsschutzverordnung (42. BImSchV). vom 19.08.2017.

Bereits vorher gab es die Richtlinien VDI 2047 Blatt 2 bzw. für Nassabscheider die VDI 3679 zur Vermeidung des Ausströmens von Legionellen durch Aerosole, zur Überwachung und Untersuchung des rückgekühlten Wassers aus Verdunstungskühlanlagen sowie von Wässern in RLT-Anlagen und Geräten.

Im Zuge des Inkrafttretens der 42. BImSchV sind umfangreiche Anzeige-, Betriebs- und Überwachungspflichten auf die Betreiber zugekommen.

Dazu gehören unter anderem:

  • Anzeigepflicht der Betreiber bei Neuerrichtung und von bestehenden Anlagen mit Angabe von Verantwortlichen
  • Nachweis der Fachkunde und Verpflichtung zur regelmäßigen Schulung von verantwortlichen Personen bei Betreibern
  • Verpflichtung der Betreiber zur regelmäßigen Überprüfung der Anlagen (alle 5 Jahre von einem Sachverständigen oder einer Inspektionsstelle Typ A) und Weitergabe der Berichte an die entsprechende Behörde
  • Verpflichtung zur regelmäßigen Kontrolle des Kühlwassers auf Legionellen und die allgemeine Koloniezahl durch Dritte (die VDI 2047-2 schreibt zusätzlich Pseudomonas aeruginosa vor) 
  • Meldepflicht von Mängeln an die entsprechende Behörde und Ergreifung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Überschreiten bestimmter Prüf- oder Maßnahmenwerte (z.B. Biozideinsatz)

Die Anzeigepflichten ermöglichen es den lokalen Behörden im Fall eines Legionellen-Ausbruchs schneller und effektiver zu handeln und mögliche Austragungsorte ausfindig zu machen. 

Für die quartalsmäßige mikrobiologische Überwachung des Kühlwassers ist ein entsprechend akkreditiertes Labor zu beauftragen.

Das ifp bietet folgende Leistungen an:

  • Probennahme und mikrobiologische Untersuchung des Kühlwassers auf die Legionellen
  • Probennahme und mikrobiologische Untersuchung des Kühlwassers auf  allgemeine Koloniezahl

Weitere allgemeine Leistungen zum Thema Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern auf Anfrage.

Gerne stehen Ihnen unsere Experten für Rückfragen zur Verfügung.

Imme Schwenteit
Tel. 030 / 747 333 0

Alexander Wolff
Tel. 030 / 747 333 0

 

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