14.01.2019

Änderungen für den Rückstandsgehalt von lprodion in Lebensmitteln veröffentlicht

Die Verordnung (EU) 2019/38 der Kommission vom 10. Januar 2019 „zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung {EG} Nr. 396/2005 (.) hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von lprodion in oder auf bestimmten Erzeugnissen" (ABI. L 9 v. 1 1.1.201 9, S. 94; Anlage) tritt am 31. Januar 2019 in Kraft und gilt ab dem 31. Juli 2019.

Für lprodion werden alle RGH auf 0,02 mg/kg für frische Kräuter und essbare Blüten, auf 0,05 mg/kg für Tee, Kräuter- und Früchtetees, Kaffee, Kakao, Johannisbrot, Hopfen, Gewürze und Honig sowie auf 0,01 mg/kg für alle anderen Warenarten gesenkt. Auch Codex-Höchstgehalte, die in der Vergangenheit in das EU-Recht übernommen worden waren, werden gestrichen. Übergangsfristen gibt es nicht.