03.08.2018

Vorhaben zur Absenkung der Rückstandshöchstgehalte für Iprodion und Linuron

Die europäische Kommission hat zwei Vorhaben zur Änderung von Rückstandshöchstgehalten für Iprodion und Linuron bei der Welthandelsorganisation notifiziert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2091 vom November 2017 wurde zuvor die Wiederzulassung des Pflanzenschutzmittels Iprodion als Wirkstoff nicht erneuert. Am 05.06.2018 endete die Aufbrauchfrist aller Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten.

Dies ist Bedenken der EFSA (Peer Review of the pesticide risk assessment of the active substance iprodione, Oktober 2016) geschuldet, die aufgrund fehlender Daten nicht ausgeräumt werden konnten. Zudem schlägt die EFSA in diesem Review eine neue akute Referenzdosis (ARfD) von 0,06 mg/kg Körpergewicht vor.

Bisherige Höchstgehalte als nicht sicher angesehen

Über eine Absenkung der Rückstandshöchstgehalte wurde im Fall von Iprodion seit Februar 2018 beraten. Einer Aufforderung der EU-Kommission folgend, die aktuellen Rückstandshöchstgehalte zu überprüfen, wurde von der EFSA im März 2018 eine weiterführende Bewertung (Follow up assessment of MRLs for the active substance iprodione) veröffentlicht.

Aus dieser Bewertung ging hervor, dass die akute Referenzdosis in einigen Rohstoffen (Tafeltrauben, Brokkoli, Salate, Pfirsiche, Birnen, Äpfel, Karotten, Kraussalate und Endivien, Brombeeren, Himbeeren, Kopfkohle, Tomaten, Paprika, Zitronen, Erdbeeren, Kiwi, Gurken, Melonen, Aprikosen, Auberginen, Wassermelonen, Kirschen, Zucchini, Johannisbeeren, Pflaumen, Weintrauben und Heidelbeeren) mit der Ausschöpfung des Rückstandshöchstgehaltes zu mehr als 100 % ausgeschöpft ist. Diese Höchstgehalte werden von der EFSA als nicht sicher angesehen.

Nun sollen mit dem Vorhaben der Kommission SANTE/11836/2017 Rev.0 die Iprodion-Rückstandshöchstgehalte für alle Warenarten gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die analytische Bestimmungsgrenze (je 0,02 mg/kg für frische Kräuter und essbare Blüten, je 0,05 mg/kg für Tee, Kräuter- und Früchtetees, Kaffee, Kakao, Johannisbrot, Hopfen, Gewürze und Honig, 0,01 mg/kg für alle anderen Warenarten) abgesenkt werden.

Es soll keine Übergangsregelungen für Waren geben, die vor der Gültigkeit der neuen RHG hergestellt wurden

Waren, die bis dahin hergestellt wurden und den neuen Rückstandshöchstgehalten nicht entsprechen, müssten bis zum Gültigkeitsdatum abverkauft werden. Die entsprechende Verordnung soll im Februar nächsten Jahres in Kraft treten und dann ist noch eine Frist von sechs Monaten vor Gültigkeit der neuen Rückstandshöchstgehalte vorgesehen.

Die neuen Rückstandshöchstgehalte könnten somit ungefähr zum September 2019 gültig werden

Im Fall von Linuron erfolgte ebenfalls eine Bewertung durch die EFSA (Peer review of the pesticide risk assessment of the active substance linuron, Juni 2016) in der diese anmerkt, dass eine Überprüfung toxikologischer Referenzwerte aufgrund fehlender Daten nicht abgeschlossen werden konnte. Zudem ist der Wirkstoff als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) und karzinogen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft.

Aufgrund dessen wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/244 vom Februar 2017 die Genehmigung für diesen Wirkstoff nicht erneuert. Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Linuron enthalten, wurde zum 03.06.2017 widerrufen. Die Aufbrauchfristen sollten spätestens am 03.06.2018 enden. Mit dem Vorhaben SANTE/10145/2017 Rev. 2 wird für Linuron eine äquivalente Vorgehensweise (Absenkung auf die analytische Bestimmungsgrenze, keine Übergangsfristen) zu Iprodion angestrebt. Auch hier soll die entsprechende Verordnung im Februar nächsten Jahres in Kraft treten und zu September 2019 gültig sein.