22.07.2015

Neue Höchstgehalte für Blei und eine geplante Überarbeitung der Quecksilberhöchstgehalte

Am 16. Juli 2015 ist die Verordnung (EU)  2015/1005 zur Änderung der Kontaminantenverordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte für Blei in bestimmten Lebensmitteln in Kraft getreten. Einige bestehende Höchstgehalte werden abgesenkt bzw. angehoben, während darüber hinaus neue Höchstgehalte für weitere Produktkategorien eingeführt werden. Die geänderten bzw. neuen Höchstgehalte gelten ab dem 1. Januar 2016.

Abgesenkt werden die Höchstgehalte für Blei u. a. in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung (mit getrennten Höchstgehalten für pulverförmige bzw. verzehrsfertige flüssige Produkte) und in Fruchtsäften (ausgenommen solche ausschließlich aus Beeren und anderen kleinen Früchten). Angehoben werden die Höchstgehalte für Blei in Schwarzwurzeln. Neu eingeführte Höchstgehalte wird es für weitere für Säuglinge und Kleinkinder bestimmte Produktkategorien (Beikost, Getränke, Produkte für besondere medizinische Zwecke) und für Honig geben.

Die komplette Verordnung zur Änderung der Bleihöchstgehalte finden Sie hier.

Desweiteren laufen nach Informationen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) aktuell Beratungen auf EU-Ebene zur Überarbeitung der Quecksilberhöchstgehalte in Lebensmitteln. Demnach sollen die gemäß Kontaminantenverordnung gültigen Höchstgehalte für Fisch und Fischereierzeugnisse sowie Nahrungsergänzungsmittel revidiert und darüber hinaus neue Höchstgehalte für weitere Lebensmittel etabliert werden.