"Ohne Gentechnik": Was ist erlaubt?

Quelle: www.transgen.de

Seit 1. Mai 2008 gelten in Deutschland durch das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz besondere gesetzliche Bestimmungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln, die ohne Gentechnik erzeugt wurden. Die Anforderungen dafür sind unterschiedlich - je nachdem, ob es sich um Lebensmittel tierischen oder nicht-tierischen Ursprungs handelt. Eine Infografik zur "Ohne Gentechnik"-Kennzeichnung finden Sie auf der Website des BMEL.

Tierische Lebensmittel "ohne Gentechnik"

Bei tierischen Lebensmitteln wie Fleisch, Eier oder Milch gibt es besondere Kriterien für die Kennzeichnung "ohne Gentechnik". Diese beziehen sich ausschließlich auf die Futtermittel, welche die Tiere erhalten haben.

Futtermittel aus gentechnisch veränderten Pflanzen sind zwar grundsätzlich nicht erlaubt, dennoch stehen bestimmte Gentechnik-Anwendungen bei Futtermitteln einer "ohne Gentechnik"-Deklaration nicht entgegen:

  • Das Verbot von gv-Futterpflanzen bezieht sich auf einen bestimmten Zeitraum vor der Verwertung.
    Bei Schweinen sind es etwa die letzten vier Monate vor der Schlachtung, bei Milch produzierenden Tieren die letzten drei Monate und bei Hühnern für die Eiererzeugung die letzten sechs Wochen. Beginn und Länge des Zeitraumes der GVO-„freien“ Fütterung bestimmt das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz.
  • Zufällige, technisch unvermeidbare Beimischungen von zugelassenen GVO in den Futtermitteln sind erlaubt, sofern sie unterhalb des Schwellenwerts von 0,9 Prozent bleiben.
  • Zulässig sind zudem Futtermittelzusätze wie Vitamine, Aminosäuren oder Enzyme, bei deren Herstellung gentechnisch veränderte Mikroorganismen eingesetzt wurden. Die Tiere dürfen auch mit gentechnisch hergestellten Arzneimitteln oder Impfstoffen behandelt werden.

Zahlreiche Futtermittel enthalten gentechnisch hergestellte Zusätze. Damit sollen Ernährungsmängel der pflanzlichen Futtermittel ausgeglichen werden (etwa durch die Aminosäuren Lysin oder Methionin). Andere Zusätze sollen die Futtermittelverwertung (etwa die Enzyme Amylase oder Phytase) oder die Vitaminversorgung (etwa Vitamin B2) verbessern. Futtermittel mit solchen von gv-Mikroorganismen hergestellten Zusätzen dürfen bei "ohne Gentechnik"-Lebensmitteln ohne Einschränkung verwendet werden.

Bei den übrigen Zutaten eines "ohne Gentechnik"-Lebensmittels gelten strengere Anforderungen als bei den Futtermitteln. So ist etwa bei "ohne Gentechnik"-Käse nicht erlaubt, mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestelltes Chymosin (Labferment) zu verwenden.

Sonstige Lebensmittel "ohne Gentechnik"

Bei den übrigen Lebensmitteln sind die Anforderungen für eine "ohne Gentechnik"-Kennzeichnung strenger. Nicht erlaubt sind:

  • Zutaten oder Zusatzstoffe aus gentechnisch veränderten Pflanzen,
  • Zusatzstoffe wie Vitamine, Aminosäuren, Aromen oder Enzyme, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden.
    Ausnahme: Die jeweiligen gentechnisch hergestellten Zusatzstoffe sind nach der EU-Ökoverordnung zugelassen und es sind keine "ohne Gentechnik" hergestellten Alternativen erhältlich.
  • Zufällige oder technisch unvermeidbare Spuren von GVO.

Im Rahmen der amtlichen Überwachung ist es jedoch gängige Praxis, Anteile unterhalb der technischen Bestimmungsgrenze von 0,1 % nicht weiter zu verfolgen, sofern es sich um zugelassene GVO handelt.

Sonderfall Honig

Gemäß der Honigverordnung ist Honig der natursüße Stoff, der von Honigbienen erzeugt wird, in dem die Bienen Nektar von Pflanzen, Sekrete lebender Pflanzenteile oder Exkrete von an Pflanzenteilen saugenden Insekten aufnehmen, mit eigenen Stoffen, vor allem Enzymen, anreichern und in Waben reifen lassen.

Sammelt die Biene den Nektar einer gentechnisch veränderten Pflanze, so können auch Pollen dieser Pflanze, welche die gentechnische Veränderung ebenfalls enthalten, mit aufgenommen werden und in den Honig gelangen.

Der EuGH stufte 2011 den Pollen im Honig als Zutat und nicht als natürlichen Bestandteil ein. Honig mit GVO-Pollen erhielt den Status eines „aus GVO-hergestellten“ Lebensmittels. Damit wurde eine Kennzeichnungspflicht ausgelöst, wenn der Anteil an GVO-Pollen am Gesamtpollenanteil höher als 0,9 % betrug.

Das EuGH-Urteil wurde mit der Überarbeitung der europäischen Honig-Richtlinie bzw. der nationalen Honigverordnung revidiert, da nun Pollen als natürlicher Bestandteil von Honig definiert wurden. Mit dieser Änderung ist der ermittelte Anteil an GVO-Pollen nicht mehr auf den Pollenanteil im Honig, sondern auf den gesamten Honig zu beziehen. Der Anteil an Pollen und sonstiger wasserunlöslicher Bestandteile im Honig beträgt in aller Regel jedoch maximal 0,1 %. In der Praxis finden die kennzeichnungsrechtlichen Regelungen für gentechnisch veränderte Organismen bei Honig daher keine Anwendung. 1

Werden allerdings Pollen von in der EU nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Linien nachgewiesen, gilt der Honig als nicht verkehrsfähig.

Das ifp bietet die GVO-Analytik von Honig im Kundenauftrag an. Diese umfasst ein umfangreiches molekularbiologisches Screening sowie die Identifizierung und Quantifizierung.

1 Stellungnahme Nr. 2016/01: Leitfaden zur Kontrolle gentechnischer Veränderungen in Lebensmitteln

Gentechnik und Bio-Kennzeichnung gemäß Öko-Verordnung

Die oben genannten Regelungen für die "Ohne Gentechnik"-Kennzeichnung stehen nicht im Zusammenhang mit der Bio-Kennzeichnung gemäß der Öko-Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Diese regelt in Artikel 9, dass "GVO und aus oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse (...) nicht (...) in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden" dürfen. Im allgemeinen dürfen sich ökologische Unternehmer aber beim Kauf von Lebens- und Futtermitteln auf die Pflichtkennzeichnung von GVO gemäß VO (EG) Nr. 1829 und 1830/2003 verlassen, was im Umkehrschluss bedeutet, dass Spuren von zugelassenen GVO unterhalb von 0,9 % möglich sind.

GVO-Quantifizierung mittels real-time PCR

Der mit den Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 eingeführte Schwellenwert von 0,9 % relativer GVO-Gehalt kann bei GVO-positiven Proben eine Quantifizierung notwendig machen, um über die Kennzeichnungspflicht des Lebensmittels zu entscheiden.

Der Schwellenwert stellt einen relativen Wert bezogen auf die Zutat im Lebensmittel dar. Ist beispielsweise im Lebensmittel eine Zutat mit 1 % Sojaanteil enthalten, dürfen maximal 0,9 % dieses Sojaanteils aus genetisch verändertem Soja stammen, ohne dass eine Kennzeichnungspflicht ausgelöst wird. Zudem können geringe, während des Produktprozesses eventuell unvermeidbare, Vermischungen von größeren Kontaminationen mit genetisch veränderten Spezies unterschieden werden.

Das ifp Institut für Produktqualität bietet u. a. folgende Parameter als Dienstleistung an:

Soja

  • Roundup-Ready-Soja

Mais

  • MON810-Mais
  • Bt176-Mais
  • Bt11-Mais
  • TC1507-Mais
  • T25-Mais
  • NK603-Mais
  • GA21-Mais

Raps

  • Roundup-Ready-Raps
  • LibertyLink-Raps

GVO-Identifizierung mittels real-time PCR

In positiven Fällen erfolgt im zweiten Schritt eine Identifizierung des GVO mittels konstrukt- oder eventspezifischen Nachweisen.

GVO

GVO-Screening mittels real-time PCR

Das ifp Institut für Produktqualität bietet für den Nachweis von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in Lebens- und Futtermitteln im ersten Schritt ein allgemeines Screening an. Bei diesem Screening handelt es sich um den Nachweis verschiedener DNA-Sequenzen, die sehr häufig in unterschiedlichen GVO verwendet werden. Durch eine gezielte Kombination verschiedener Screening-Elemente lassen sich daher allgemeine Aussagen über vorhandene gv-Linien in Lebens- und Futtermitteln ableiten.  Im Falle eines negativen Befundes ist die Analyse abgeschlossen.

Molekularbiologischer Nachweis typischer Screeningelemente

Lange Zeit waren der 35S-Promotor und der NOS-Terminator die in der Pflanzengentechnik relevantesten regulatorischen Genelemente, weshalb eine Analyse auf diese beiden Parameter ein nahezu lückenloses Screening der weltweit existierenden GVO ermöglichte. Die moderne GVO-Analytik jedoch verlässt sich bei der Beurteilung der An- oder Abwesenheit eines GVO in der Probe nicht mehr nur auf P-35S und T-NOS. Mehr und mehr neu zugelassene Events enthalten stattdessen andere Regulatoren. Neben Promotoren und Terminatoren ist außerdem auch ein Screening auf häufig verwendete, verschiedene Resistenzen verleihende Gene üblich.

Das ifp Institut für Produktqualität bietet unter anderem die Analyse folgender Screening-Elemente an:

  • P-35S
    Promotorsequenz aus dem Blumenkohlmosaikvirus
  • T-NOS
    Terminatorsequenz der Nopalin-Synthase aus dem Bodenbakterium Agrobacterium tumefaciens
  • bar
    Gen für Phosphinothricin N-Acetyl-transferase aus Streptomyces hygroscopicus, Resistenz gegen das Herbizid Phosphinothricin (Glufosinat, z. B. LibertyLink und Basta)
  • CTP2-CP4EPSPS
    Übergang vom Chloroplasten-Transitpeptid zum Gen für 5-Enolpyruvylshikimat-3-Phosphat- Synthase aus Arabidopsis thaliana und Agrobacterium sp., Resistenz gegen das Herbizid Roundup-Ready (Glyphosat)
  • P-35S-pat
    Übergang vom Promotor des Blumenkohlmosaikvirus zum Gen für Phosphinothricin-N-Acetyltransferase aus Streptomyces viridochromogenes
  • nptII
    Markergen (Neomycin Phosphotransferase)
  • pat
    Gen für Phosphinotricin N-Acetyltransferase aus Streptomyces viridochromogenes, Resistenz gegen das Herbizid Phosphi-nothricin (Glufosinat, z. B. LibertyLink und Basta)
  • P-FMV
    Promotor aus dem Figwort-Mosaic-Virus

Insgesamt verfügt das ifp Institut für Produktqualität derzeit über 17 verschiedene Screening-Elemente.

Die Screening-Datenbank von ifp und transGEN

Das ifp Institut für Produktqualität hat in Zusammenarbeit mit dem Informationsportal transGEN eine Erweiterung der GVO-Zulassungsdatenbank um die Screening-Elemente veröffentlicht. Die  Datenbank enthält erstmalig die Suchfunktion „Nach Pflanzenart und Screening-Elementen“, mit der sich mit wenigen Mausklicks beliebige Kombinationen von zwölf verschiedenen genetischen Elementen abfragen lassen – eine enorme Erleichterung bei der Auswahl molekularbiologischer Analyseergebnisse. Einfache Tabellen, wie sie zuvor bei der Auswertung von Screening-Ergebnissen verwendet wurden, beinhalten in der Regel nur eine Handvoll Screening-Elemente und sind ab einer gewissen Datenmenge unübersichtlich und umständlich in der Handhabung.

Nachfolgend finden Sie eine Kurzanleitung für das Screening-Tool (zum Vergrößern klicken).

  • Schritt_1_Eingabe_SuchkriterienSchritt_1_Eingabe_Suchkriterien
  • Schritt_2_ErgebnisuebersichtSchritt_2_Ergebnisuebersicht
  • Schritt_3_Anzeige_DatensatzesSchritt_3_Anzeige_Datensatzes

 

Gentechnisch veränderte Lebensmittel

Der Anbau gentechnisch veränderter Organismen (GVO) ist in den letzten Jahren zunehmend gestiegen. Der Anbau erfolgte im Jahr 2014 in 28 Ländern weltweit auf 181 Millionen Hektar. Im ifp Institut für Produktqualität wird der Nachweis von gentechnisch veränderten Organismen mittels sondenbasierter real-time Polymerase-Kettenreaktion (PCR) durchgeführt. Die Methode erlaubt einen hochspezifischen, schnellen und sensitiven Nachweis. Spuren von bis zu 0,01 % einer einzelnen Zutat können damit nachgewiesen werden.

Weitere Informationen zu GVO erhalten Sie unter:

Gentechnik-Gesetzgebung in der EU

Die im November 2003 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 finden seit März 2004 Anwendung. Im Zuge dessen wurden Kennzeichnungspflichten für GVO auf den Verpackungen von Lebensmitteln implementiert. Zudem wurde eine Lücke durch die Einbeziehung von Futtermitteln in die Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht geschlossen. Produkte wie Milch und Eier von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden, sind allerdings von dieser Kennzeichnungspflicht ausgenommen.

Schwellenwert für die Kennzeichnung von GVO in Lebensmitteln

Mit diesen Verordnungen wurde für die Kennzeichnung von in der EU zugelassenen GVO ein Schwellenwert von 0,9 % eingeführt. Der Schwellenwert ist ein relativer Wert bezogen auf die Zutat im Lebensmittel. Ist beispielsweise im Lebensmittel eine Zutat mit 1 % Sojaanteil enthalten, dürfen maximal 0,9 % dieses Sojaanteils aus zugelassenem genetisch verändertem Soja stammen, ohne dass dies deklariert werden muss (sofern der Hersteller nachweisen kann, dass es sich um unvermeidbare Spuren handelt). Oberhalb des Schwellenwerts muss das Produkt entsprechend gekennzeichnet werden. Enthält ein Lebensmittel einen GVO, der in der EU nicht zugelassen ist, ist es hingegen unabhängig von der Konzentration nicht verkehrsfähig.

Analysenschwellenwert für mit GVO verunreinigte Futtermittel

Seit dem 15. Juli 2011 ist die Verordnung (EU) Nr. 619/2011 der Europäischen Kommission über amtliche Methoden für die Probenahme und Untersuchung von Futtermitteln mit einem Analysenschwellenwert von 0,1 % in Kraft. Dieser Wert ist für Futtermittel anzuwenden, bei dem nicht zugelassenes gentechnisch verändertes Material enthalten ist. Voraussetzung hierfür sind allerdings verschiedene Bedingungen wie u. a. eine Sicherheitsbewertung, die Stellung eines Zulassungsantrags in der EU und die Zulassung für die Vermarktung eines Drittstaates.

GVO-Analytik vom Screening bis zur Quantifizierung

Die typische Vorgehensweise der GVO-Analytik beinhaltet folgende Schritte:

  • Probenextraktion und Aufreinigung der Proben-DNA
  • allgemeines Screening auf das Vorhandensein von GVO
  • Identifizierung des GVO der im Screening positiven Proben
  • Quantifizierung des identifizierten GVO

Im Fall eines positiven Befundes werden nach Rücksprache mit dem Auftraggeber die Identifizierungs- und Quantifizierungsschritte eingeleitet.

 

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