03.11.2015

Neue Klassifizierung von Lebensmittelextrakten mit färbenden Eigenschaften

Ab dem 29.11.2015 sollen alle Lebensmittel, die färbende Bestandteile enthalten, im Einklang mit dem „Leitfaden zur Klassifizierung von Lebensmittelextrakten mit färbenden Eigenschaften“ stehen. Der Leitfaden dient zur Einteilung von färbenden Lebensmittelextrakten in „färbende Lebensmittel“ und „Farbstoffe“.

Wird der Extrakt als Farbstoff eingestuft, zählt er im Gegensatz zu den „färbenden Lebensmitteln“ als Zusatzstoff, d. h. er ist zulassungspflichtig und muss speziellen Reinheitsanforderungen entsprechen. Maßgeblich für die Einteilung ist, inwiefern bei der Herstellung der Extrakte Pigmente im Vergleich zu nutritiven und aromatischen Bestandteilen angereichert werden. Sind sowohl die nutritiven als auch die aromatischen Bestandteile weiterhin enthalten, handelt es sich um ein färbendes Lebensmittel. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Einteilung als Farbstoff. Dieser müsste als Zusatzstoff den Spezifikationen der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 genügen. Anderenfalls dürfte er als nicht zugelassener Zusatzstoff nicht mehr eingesetzt werden.

Für die Anwendung der genannten Leitlinie muss jedoch zunächst deren momentan noch leerer Anhang III gefüllt werden. Hierin sollen Referenzwerte veröffentlicht werden, die es ermöglichen, einen Anreicherungsfaktor von färbenden zu nutritiven bzw. aromatischen Bestandteilen zu ermitteln und damit eine Einteilung in „färbendes Lebensmittel“ bzw. „Farbstoff“ vorzunehmen. Auf der kommenden Sitzung der Mitgliedsstaaten am 02. Dezember dieses Jahres soll nun der Anhang III der Leitlinie auf Grundlage des bereits veröffentlichten Berichts des Joint Research Centre (JRC) erarbeitet werden, der anhand zahlreicher Daten, auch aus der Lebensmittelwirtschaft, erstellt wurde.