29.11.2022

EuGH Urteil über den Grenzwert von Listerien

Der Europäische Gerichtshof urteilte in diesem Jahr zur Fragestellung – Welcher Grenzwert gilt für Listeria monocytogenes vor & nach dem Inverkehrbringen hinsichtlich des Lebensmittelsicherheits-kriteriums nach Artikel 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Kapitel I Nr. 1.2 der VO (EG) Nr. 2073/2005.

Eine estnische Lebensmittelüberwachungsbehörde untersuchte Listeria monocytogenes in bereits in Verkehr befindlichen Lebensmitteln auf Fischbasis. Die Behörde zog nach positivem Befund den Grenzwert heran, nach welchem in 25g des Lebensmittels Listeria monocytogenes nicht nachweisbar sein darf (Nulltoleranzgrenze). Darüber hinaus ordnete die Behörde an, die Produktion der Produkte zu stoppen und sämtliche Chargen zurückzurufen und die Verbraucher über den Rückruf zu informieren.

Der Lebensmittelunternehmer erhob Klage auf Nichtigerklärung dieser Anordnungen, da die Behörde keine Berechtigung habe die Nulltoleranzgrenze anzuwenden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass für bereits in den Verkehr gebrachte Lebensmittel der Grenzwert von 100 KbE/g nach VO (EG) Nr. 2073/2005 während der Haltbarkeitsdauer gelte.

Der EuGH entschied, dass die Nulltoleranzgrenze nicht unmittelbar gilt. Der EuGH führt weiter aus, dass der Hersteller Lebensmittel nicht in den Verkehr bringen darf, für welchen er keinen zufriedenstellenden Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes nach VO (EG) Nr. 2073/2005 (100 KbE/g) vorweisen kann. Art. 14 Abs. 8 der VO (EG) Nr. 178/2002 kann in solch einem Fall herangezogen werden (vrgl. EuGH-Salmonellenurteil). Nach diesem kann die Behörde geeignete Maßnahmen treffen, um die Lebensmittelsicherheit sicherzustellen. Die Nulltoleranzgrenze kann nach Meinung des EuGHs eine geeignete Maßnahme darstellen und begründet dies mit den Schutzzielen der VO (EG) Nr. 2073/2005.

Der EuGH gelangt somit indirekt zur Anwendbarkeit der Nulltoleranzgrenze auf Lebensmittel, die in den Verkehr gebracht wurden, ohne dass der Hersteller zufriedenstellend nachweisen konnte, dass diese Lebensmittel während ihrer Haltbarkeit den Grenzwert von 100 KbE/g nicht überschreiten.

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Quelle:
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=261923&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1